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   OLG Frankfurt, 12.03.1982 - 3 Ws 140/82 (StVollz)   

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https://dejure.org/1982,2145
OLG Frankfurt, 12.03.1982 - 3 Ws 140/82 (StVollz) (https://dejure.org/1982,2145)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.1982 - 3 Ws 140/82 (StVollz) (https://dejure.org/1982,2145)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 1982 - 3 Ws 140/82 (StVollz) (https://dejure.org/1982,2145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 349
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.1982 - 3 Ws 140/82
    »Versagt die Vollzugsbehörde die Gewährung von Regelurlaub, so hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (im Anschluß an BGH, NStZ 1982, 173 ).«.

    Der Hessische Minister der Justiz beruft sich insoweit auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 -.

    Im Hinblick auf den von dem Rechtsbeschwerdeführer zitierten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - ist die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

  • OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23

    Erledigung; Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug

    Würden solche Gründe im Nachhinein im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht werden können, würde möglicherweise sich nicht nur der Charakter der ursprünglichen Entschließung im gerichtlichen Verfahren ändern; es würde auch das Ergebnis einer neuen Abwägung mit neuen Faktoren an die Stelle der beantragten Abwägung gesetzt (OLG Koblenz NStZ 1981, 495; OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 309; NStZ 1982, 349; ZfStrVo 1987, 111; OLG Stuttgart ZfStrVo 2002, 56; OLG Zweibrücken, Beschl. vom 12.5.2017 - 1 Ws 235/16 Vollz = FS 2018, 86; vgl. auch OLG Koblenz ZfStrVo 1982, 123; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240; OLG Hamm StV 1997, 32; Laubenthalt in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage § 115 Rn. 4f).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    Dazu gehört eine Schilderung der Persönlichkeit und der Entwicklung des Antragstellers bis zur Tat, eine - zumindest zusammengefaßte - Mitteilung der Art und Weise und der Motive der Tatbegehung und vor allem eine Schilderung der Entwicklung und des Verhaltens des Antragstellers im gesamten bisherigen Vollzug, so auch die Würdigung der bisher absolvierten Vollzugslockerungen (vgl. hierzu OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 309).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, daß eine umfassende Darstellung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte wegen der Vielzahl der von den Vollzugsbehörden zu treffenden Urlaubsentscheidungen nicht verlangt werden kann (OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 9; Beschluß v. 31.10.1978 - 1 Ws 338/78 - OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ; ZfStrVo 1982, 309 = NStZ 1982, 349 ; OLG München ZfStrVo 1979, 63 und ZfStrVo SH 1979, 25; OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 122; OLG Koblenz Beschluß v. 10.10.1981 - 2 Vollz (Ws) 27/81-).

  • OLG Hamm, 13.01.1983 - 7 Vollz (Ws) 142/82
    Der an sich zutreffende Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer, daß Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden dem Gericht die Überprüfung ermöglichen müssen, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und ob der richtige Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt ist und ob die Behörde dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGH NStZ 1982, 173 ; OLG Frankfurt/M.NStZ 1982, 349 ), trifft indessen den vorliegenden Fall nicht.

    Der hier vertretenen Ansicht des Senats steht nicht die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. (ZfStrVo 1982, 309) entgegen, wonach die Feststellungen der Vollzugsbehörde nur dann eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage bildet, ob der beantragte Urlaub wegen Flucht- oder Mißbrauchsgefahr abgelehnt werden durfte, wenn die für und gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände umfassend dargestellt und gegeneinander abgewogen werden.

  • OLG Nürnberg, 06.09.1983 - Ws 628/83

    Anstalt; Gefährdung der Sicherheit ; Gefährdung der Ordnung; Besuche ehemaliger

    Der Senat ist auf bloße Rechtskontrolle beschränkt; ihm ist - abgesehen vom Fall der Verfahrensrüge - eine Nachprüfung in tatsächlicher Hinsicht und damit eine Beweisaufnahme verwehrt (OLG Frankfurt NStZ 1982, 349 = ZfStrVo 1982, 309: Schwind/Böhm, StVollzG , § 119 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 3. Aufl., § 119 Rdn. 2).
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